Kauf einer Immobilie: Abschreibungsmöglichkeiten

Sie sind Vermieter oder wollen Vermieter werden? Wenn Sie eine fremd genutzte Immobilie besitzen und diese vermieten oder verpachten, können Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten folgendermaßen abschreiben:

Neubauten und Gebrauchtobjekte

Bei Objekten, die nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt wurden, können Sie 2% jährlich über maximal 50 Jahre abschreiben. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt wurden, beträgt der Abschreibungssatz 2,5% jährlich über maximal 40 Jahre.

Denkmalobjekte

Beim Erwerb oder Besitz eines denkmalgeschützten Gebäudes können Sie die Sanierungskosten abschreiben. Möglich sind dabei 9% jährlich über 8 Jahre, sowie weitere 4 Jahre 7% jährlich. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2004 erworben wurden, liegt die Abschreibung bei 10% jährlich über 10 Jahre. Voraussetzung für Abschreibungen: Die Immobilie ist zu Wohnungszwecken fremd vermietet und zählt zu Ihrem Privatvermögen. Wie hoch die Kosten für die Herstellung bzw. Sanierung sind oder wie viele Objekte Sie besitzen, spielt keine Rolle. Allerdings müssen sie entsprechend nachgewiesen werden. Neben diesen Abschreibungsmöglichkeiten können auch zahlreiche Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweis

Diese Information richtet sich an den interessierten Privatanleger. Sie ist weder als Steuer- oder Rechtsberatung konzipiert noch erhebt sie den Anspruch, alle für den Anleger relevanten steuerlichen Aspekte zu beschreiben. Die Darstellungen können die Beratung durch Ihren Steuerberater daher nicht ersetzen. Sämtliche Ausführungen basieren auf der gegenwärtigen Rechts- und Steuergesetzeslage (Stand Dezember 2003). Die künftige Rechtsentwicklung ist jedoch nicht vorhersehbar und kann zu anderen Ergebnissen führen.

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